Zurück Home Weiter

Evangelisches Seniorenwohn- und Pflegezentrum Bramfeld 

Theodor Fliedner Haus    

Berner Chaussee 37 - 41

Die Adresse für stationäre Altenpflege in Hamburg – Bramfeld

   Tel. 040 - 64 60 45 0       

 Zertifiziert nach dem Diakonie-Siegel  Pflege

 

                                                                                                                                                                    25.01.2012

 

  Zu den Seiten

Home

 

Aufnahme ins Theodor Fliedner Haus

 

Alle wichtigen Informationen erhalten sie am besten bei einer persönlichen Besichtigung unseres Hauses in der Berner Chaussee 37. Sie können tel. einen Termin vereinbaren und werden dann von uns über alles informiert. Bitte nehmen sie sich für eine Besichtigung etwas Zeit, da viele wichtige Dinge zu besprechen sind um ihnen die Entscheidung zu erleichtern.

Tipp: Bereiten sie sich auf eine Besichtigung vor, schreiben sie ihre Fragen auf oder machen sie sich eine Checkliste nach der sie mehrere Einrichtungen vergleichen können. Aber das Wichtigste ist und bleibt das Wohlfühlen ! 

Sollten Sie sich für eine Aufnahme ins Theodor Fliedner Haus entscheiden, wird unser Pflegedienst Sie  persönlich aufsuchen und sich bei Ihnen vorstellen. Dies kann im Krankenhaus oder bei Ihnen zu Hause geschehen. So erhalten Sie einen ersten Eindruck von unseren MitarbeiterInnen.

 

Art des Zimmers

Bitte klären sie mit ihren Angehörigen ob es ein Einzelzimmer oder ein Doppelzimmer sein sollte. Beide Varianten können Vor und Nachteile haben, z.B bei der schnellen Verfügbarkeit. Bei den Kosten gibt es keinen Unterschied zwischen Einzel und Doppelzimmern.

 

 

Warum benötige ich eine Pflegestufe?

 

Vor einer möglichen Übernahme der anfallenden restlichen Heimkosten durch die Sozialbehörde benötigen Sie die Einstufung in eine vollstationäre Pflegestufe (1-3). 

Dies kann auch die Pflegestufe 0 sein, in der nur die Heimpflegebedürftigkeit bestätigt wird. (Pflegerische Leistungen bis ca. 20 Min./Tag). Hierfür gibt die Pflegekasse jedoch keinen Zuzahlung!  Bitte bedenken Sie: Ohne eine vollstationäre Einstufung in eine der Stufen 0 bis 3 ist im Grundsatz ein Einzug nicht möglich!   Sollte noch keine stationäre Pflegestufe vorliegen bzw. beantragt sein, setzten Sie sich bitte umgehend mit Ihrer Pflegekasse in Verbindung und beantragen sie eine Pflegestufe.

Auf der Internet Seite von Seniorplace können Sie sich eine evtl. Pflegestufe berechnen lassen. Die Entscheidung über die Pflegestufe liegt jedoch immer beim Medizinischen Dienst ( MDK )

Folgende Richtwerte sind je Pflegestufe hinterlegt ( bezogen auf 24 Stunden )

Pflegestufe  0     rund  20-30 Minuten      

Pflegestufe  1     rund  45-90 Minuten        Grundpflege mind. 45 Minuten

Pflegestufe  2     rund  120-180 Minuten    Grundpflege mind. 120 Minuten

Pflegestufe  3     rund  240-300 Minuten    Grundpflege mind. 240 Minuten + regelmäßige Versorgung in der Nacht

Dieser Zeitbedarf beinhaltet neben der Pflegeleistung (Tag u. Nacht) auch Zeiten der Übergabe, Pflegedokumentation, Gespräche mit Ärzten und Angehörigen. Auch Urlaubs und Krankzeiten, sowie Fortbildungen sind in diesen Zeiten enthalten.

 

Pflegestufe 0

Heimpflegebedürftigkeit

Pflegebedürftig aber ohne Zuzahlung der Kassen.

Mindestvoraussetzung für die Restkostenübernahme durch die Sozialbehörde bei zu geringem Einkommen.

Pflegestufe 1

Erhebliche Pflegebedürftigkeit:

Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.
Zuzahlung der Pflegekasse 1023,00 €


Pflegestufe 2

Schwerpflegebedürftigkeit:

Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.
Zuzahlung der Pflegekasse 1279,00 €


Pflegestufe 3

Schwerstpflegebedürftigkeit:

Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass jederzeit eine Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein muss, weil der konkrete Hilfebedarf jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt (Rund-um-die-Uhr-Betreuung). In Fällen besonderer Härte (z.B. Krebserkrankung im Endstadium) kann auch eine Anerkennung als "Härtefall"  erfolgen. Dies hat insbesondere Vorteile bei der Höhe der Sachleistung bzw. bei der Kostenübernahme im Pflegeheim. ( Die Härtefallregelung gilt jedoch nicht in Hamburg )
Zuzahlung der Pflegekasse 1510,00 €

 

Wichtig für Sie!

Unsere Heimkosten sind mit den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger ausgehandelt und anerkannt!

Die Heimentgelte richten sich  nach der Pflegeeinstufung, dabei spielt es keine Rolle ob Sie ein Einzel oder Doppelzimmer haben möchten. Wenn Sie die Kosten des Aufenthaltes nicht selber tragen können, müssen Sie bei Ihrem örtlichen Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Kosten für den Heimaufenthalt in unserem Haus stellen und durch das Sozialamt bestätigen lassen.

 

 

Die Bestandteile der Heimkosten sind:

Die Pflegekosten

Dazu gehören:

  • Vergütung des Pflegepersonals

  • Kosten für Ausbildung in der Pflege

  • Pflegedienstleitung

  • Pflegerischer Sachaufwand

  • Die Hälfte der Betriebskosten ( Verwaltung, Wäscherei, Reinigung, Energiekosten u.a. )

 

Kosten für Unterkunft und Verpflegung

Dazu gehören:

  • Veranstaltungen im Haus

  • Haustechnik

  • Gartenpflege

  • Zweite Hälfte der Betriebskosten

  • Vollverpflegung und Getränke

  • Sonderaktionen

 

Investitionskosten

Dazu gehören:

  • Finanzierung und Instandhaltung von Gebäuden und technischen Anlagen ( Küche, Heizung, Lüftungsanlage)

  • Ausstattung ( z.B. Pflegebäder, Lifter, Pflegebetten, Möbel )

 

 

Was ist noch wichtig...

Vorsorgevollmachten

Sollten Krankheit oder Behinderung  ihnen ein Selbstbestimmtes Leben  nicht ermöglichen , haben sie die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht.

Gemeint ist eine Vollmacht, die meist wesentliche Elemente der Generalvollmacht enthält und darüber hinaus die Gesundheitsfürsorge und die Sorge für den Aufenthalt eines Menschen umfasst. Diese Vollmacht hat einen " vorsorgenden" Charakter und soll erst dann verwendet werden, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln kann.

Die Vorsorgevollmacht ist meist umfassend und soll nach Möglichkeit die Bestellung eines Betreuers durch das Vormundschaftsgericht vermeiden. Diese Vollmacht sollten sie alle zwei Jahre erneuern.

Sollte es nicht mehr möglich sein eine Vorsorgevollmacht  auszustellen, z.B weil der Vollmachtgeber unter einer Demenz leidet und seine Handlungen nicht mehr eigenverantwortlich abwägen kann, ist nur noch eine Betreuungsregelung über das zuständige Amtsgericht möglich. Ein Richter entscheidet dann über einen möglichen Betreuer und dessen Aufgaben. Angehörige können sich für eine Betreuung zu Verfügung stellen.

 

Unter :         Antrag auf Betreuung

erhalten sie  einen Vordruck zur Anregung einer Betreuung beim Amtsgericht.

 

Falls Ihre Rente für die Deckung der Heimkosten nicht ausreicht !

 

Informationen zum Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe in

Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)

Die Sozialhilfe setzt erst ab bekannt werden des Bedarfs ein. Eine rückwirkende Hilfegewährung ist nicht möglich.

Leistungen der Sozialhilfe werden aus öffentlichen Mitteln bestritten. Sie sind deshalb vom Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen abhängig, die bei der Antragstellung vorliegen müssen.

Laufende Einkünfte wie z. B. Renten und Mieteinnahmen sind ebenso wie Spar- und Grundvermögen bei der Beantragung von Sozialhilfe der Sozialbehörde anzugeben.

Hier sieht das Bundessozialhilfegesetz allerdings Freibeträge vor:

Alleinstehende 2.600 €

Verheiratete     3.214 €

Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Kindererziehungsleistungen werden als Freibeträge vom Sozialamt anerkannt.

Bei Bedarf hat der Sozialhilfeempfänger sein in den letzten zehn Jahren verschenktes Spar- und Grundvermögen vom Beschenkten zurück zu fordern und für die Begleichung der Heimkosten einzusetzen.

Verwandte ersten Grades (leibliche Kinder) sind je nach eigenem Einkommen ihrem Angehörigen gegenüber  ggf. unterhaltspflichtig.

Zuständig für die Bearbeitung des Sozialhilfeantrags ist die Sozialbehörde, in deren Bereich der Antragsteller vor Einzug gemeldet war.

Sollte ein Angehöriger für den Bewohner des Sozialhilfeantrag stellen, muss dieser sich bevollmächtigen lassen.

Sie sollten vor Aufnahme mit Ihrer Sozialbehörde (in ihrem Ortsamt) einen Termin vereinbaren.

 

 

Daran sollten Sie denken ...

Unterlagen, die Sie für die Sozialbehörde (Ortsamt) benötigen:

Um einen Antrag auf Kostenübernahme der nicht gedeckten Kosten zu stellen,

sind folgende Unterlagen in der Sozialabteilung vorzulegen:

 

-Personalausweis des Hilfebedürftigen und / oder des Antragstellers.

-Vollmacht des Hilfeempfängers, wenn nicht mit dem Antragsteller identisch.

-Mietvertrag bzw. letztes Schreiben über Änderungen der Miete oder Hauslasten,

 Heizkostennachweis ggf. Wasserkosten bei eigenem Zähler

-Versicherungsbeiträge (Hausrat, Haftpflicht und andere)

 

-Nachweis über laufende Einnahmen (z. B. Alters-, Witwen-, Betriebsrente

 Pensionen, Ruhegelder, Beihilfen, Unterhaltszahlungen) evtl. Wohngeldbescheid

 sonstige Einkünfte (Miete, Nießbrauch, Erbpacht usw.)

-Vermögensnachweise (Sparbücher, Zinsen, Genossenschaftsanteile, Lebens- und

 Sterbegeldversicherungen, Wertpapiere, Grundbesitz usw.)

-Nachweise über Schenkung / Überlassung von Vermögen der letzten 10 Jahre

 evtl. Scheidungs- und Unterhaltsurteil, Unterhaltsfestsetzung.

 

-Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Konten vor Heimaufnahme.

-Namen, Anschriften und Geburtsdaten aller Kinder.

-evtl. Schwerbehindertenausweis / letzter Bescheid vom Versorgungsamt.

-aktueller Bescheid der Pflegeversicherung (Einstufung durch den MDK) für vollstationäre Pflege.

-bei Haus- oder Grundbesitz , Eintrag im Grundbuch.

-unterschriebener Heimvertrag.

-Bestätigung des Vermieters über Wohnungskündigung (Dauerheimaufnahme/ Stationär)

 

 

Zusätzliche Betreuungskräfte nach § 87b SGB XI

Im Zuge des Pflegeerweiterungsgesetzes werden ab dem 01.07.2008 zusätzliche Betreuungskräfte nach § 87b SGB XI von den Pflegekassen finanziert.
Beim Einzug ins TFH, wird geprüft, ob ein zusätzlicher Bedarf an Betreuung besteht und bei der Pflegekasse ein entsprechender Antrag eingereicht. Diese zahlt dann eine monatliche Pauschale für die Bewohner.

Seit Anfang 2009 arbeiten zwei Mitarbeiterinnen im Bereich der zusätzlichen Betreuung. Ihre Aufgaben nehmen sie auf 2 Wohnbereichen war ( Cafe Zeitlos), wobei jede Mitarbeiterin für einen Wohnbereich verantwortlich ist.

Die Arbeit dieser Mitarbeiterinnen ist gezielt ausgerichtet auf die Bedürfnisse psychisch erkrankter Menschen, die aufgrund einer Demenz oder anderer psychischer Erkrankungen einen erhöhten Betreuungsbedarf haben. Die Betreuungsassistentinnen müssen laut §87b SGB XI eine Mindestqualifizierung von 160 Stunden Weiterbildung sowie ein zweiwöchiges Betreuungspraktikum im Bereich der sozialen Betreuung nachweisen können.

 

        

Zurück

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Senden Sie E-Mail mit Fragen oder Kommentaren zu dieser Website an: info@tfh-hamburg.de
Stand: 25.01.12