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Aufnahme ins Theodor Fliedner Haus
Alle wichtigen Informationen erhalten sie
am besten bei einer persönlichen Besichtigung unseres Hauses in der Berner
Chaussee 37. Sie können tel. einen Termin vereinbaren und werden dann von uns
über alles informiert. Bitte nehmen sie sich für eine Besichtigung etwas Zeit,
da viele wichtige Dinge zu besprechen sind um ihnen die Entscheidung zu
erleichtern.
Tipp: Bereiten sie sich auf eine
Besichtigung vor, schreiben sie ihre Fragen auf oder machen sie sich eine
Checkliste nach der sie mehrere Einrichtungen vergleichen können. Aber das
Wichtigste ist und bleibt das Wohlfühlen !
Sollten Sie sich für eine Aufnahme ins
Theodor Fliedner Haus entscheiden, wird unser Pflegedienst Sie persönlich
aufsuchen und sich bei Ihnen vorstellen. Dies kann im Krankenhaus oder bei Ihnen
zu Hause geschehen. So erhalten Sie einen ersten Eindruck von unseren
MitarbeiterInnen.
Art des Zimmers
Bitte klären sie mit ihren Angehörigen ob es ein
Einzelzimmer oder ein Doppelzimmer sein sollte. Beide Varianten können Vor und
Nachteile haben, z.B bei der schnellen Verfügbarkeit. Bei den Kosten gibt es
keinen Unterschied zwischen Einzel und Doppelzimmern.
Warum benötige ich eine
Pflegestufe?
Vor
einer möglichen Übernahme der anfallenden restlichen Heimkosten durch die
Sozialbehörde benötigen Sie die Einstufung in eine vollstationäre Pflegestufe (1-3).
Dies kann auch die Pflegestufe 0 sein, in der
nur die Heimpflegebedürftigkeit bestätigt wird. (Pflegerische Leistungen bis ca.
20 Min./Tag). Hierfür gibt die Pflegekasse jedoch keinen Zuzahlung! Bitte bedenken Sie: Ohne eine
vollstationäre Einstufung in eine der Stufen 0 bis 3 ist im Grundsatz ein
Einzug nicht möglich!
Sollte noch keine stationäre
Pflegestufe vorliegen bzw. beantragt sein, setzten Sie sich bitte umgehend mit
Ihrer Pflegekasse in Verbindung und beantragen sie eine Pflegestufe.
Auf der Internet Seite von Seniorplace können
Sie sich eine evtl. Pflegestufe berechnen lassen. Die Entscheidung über die
Pflegestufe liegt jedoch immer beim Medizinischen Dienst ( MDK )
Folgende Richtwerte sind je
Pflegestufe hinterlegt ( bezogen auf 24 Stunden )
Pflegestufe 0
rund 20-30 Minuten
Pflegestufe 1
rund 45-90 Minuten Grundpflege
mind. 45 Minuten
Pflegestufe 2
rund 120-180 Minuten Grundpflege mind. 120 Minuten
Pflegestufe 3
rund 240-300 Minuten Grundpflege mind. 240 Minuten +
regelmäßige Versorgung in der Nacht
Dieser Zeitbedarf beinhaltet neben der
Pflegeleistung (Tag u. Nacht) auch Zeiten der Übergabe, Pflegedokumentation,
Gespräche mit Ärzten und Angehörigen. Auch Urlaubs und Krankzeiten, sowie
Fortbildungen sind in diesen Zeiten enthalten.
Pflegestufe 0
Heimpflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig aber ohne
Zuzahlung der
Kassen.
Mindestvoraussetzung für die
Restkostenübernahme durch die Sozialbehörde bei zu geringem Einkommen.
Pflegestufe 1
Erhebliche
Pflegebedürftigkeit:
Erhebliche Pflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens einmal täglich
erforderlichen Hilfebedarf bei mindestens zwei Verrichtungen aus einem oder
mehreren Bereichen der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität. Zusätzlich muss
mehrfach in der Woche Hilfe bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt
werden.
Zuzahlung der Pflegekasse 1023,00 €
Pflegestufe 2
Schwerpflegebedürftigkeit:
Schwerpflegebedürftigkeit liegt vor bei einem mindestens dreimal täglich zu
verschiedenen Tageszeiten erforderlichen Hilfebedarf bei der Körperpflege, der
Ernährung oder der Mobilität. Zusätzlich muss mehrfach in der Woche Hilfe bei
der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigt werden.
Zuzahlung der Pflegekasse 1279,00 €
Pflegestufe 3
Schwerstpflegebedürftigkeit:
Schwerstpflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf so groß ist, dass
jederzeit eine Pflegeperson unmittelbar erreichbar sein muss, weil der konkrete
Hilfebedarf jederzeit gegeben ist und Tag und Nacht anfällt
(Rund-um-die-Uhr-Betreuung). In Fällen besonderer Härte (z.B. Krebserkrankung im
Endstadium) kann auch eine Anerkennung als "Härtefall" erfolgen. Dies hat
insbesondere Vorteile bei der Höhe der Sachleistung bzw. bei der Kostenübernahme
im Pflegeheim. ( Die Härtefallregelung gilt jedoch nicht in Hamburg )
Zuzahlung der Pflegekasse 1510,00 €
Wichtig für Sie!
Unsere Heimkosten sind mit
den Pflegekassen und dem Sozialhilfeträger ausgehandelt und anerkannt!
Die Heimentgelte richten sich
nach der Pflegeeinstufung, dabei spielt es keine Rolle ob Sie ein
Einzel oder Doppelzimmer haben möchten. Wenn Sie die Kosten des Aufenthaltes nicht
selber tragen können, müssen Sie bei Ihrem örtlichen Sozialamt einen Antrag auf
Übernahme der Kosten für den Heimaufenthalt in unserem Haus stellen und durch
das Sozialamt bestätigen lassen.
Die Bestandteile der Heimkosten
sind:
Die Pflegekosten
Dazu gehören:
-
Vergütung des Pflegepersonals
-
Kosten für Ausbildung in der Pflege
-
Pflegedienstleitung
-
Pflegerischer Sachaufwand
-
Die Hälfte der Betriebskosten ( Verwaltung, Wäscherei, Reinigung,
Energiekosten u.a. )
Kosten für Unterkunft und
Verpflegung
Dazu
gehören:
Investitionskosten
Dazu
gehören:
-
Finanzierung und Instandhaltung von Gebäuden und technischen Anlagen (
Küche, Heizung, Lüftungsanlage)
-
Ausstattung ( z.B. Pflegebäder, Lifter, Pflegebetten, Möbel )
Was ist noch wichtig...
Vorsorgevollmachten
Sollten Krankheit oder Behinderung
ihnen ein Selbstbestimmtes Leben nicht
ermöglichen , haben sie die Möglichkeit der Vorsorgevollmacht.
Gemeint ist eine Vollmacht, die meist
wesentliche Elemente der Generalvollmacht enthält und darüber hinaus die
Gesundheitsfürsorge und die Sorge für den Aufenthalt eines Menschen umfasst.
Diese Vollmacht hat einen " vorsorgenden" Charakter und soll erst dann verwendet
werden, wenn der Vollmachtgeber seine Angelegenheiten nicht mehr selber regeln
kann.
Die Vorsorgevollmacht ist meist umfassend und
soll nach Möglichkeit die Bestellung eines Betreuers durch das
Vormundschaftsgericht vermeiden. Diese Vollmacht sollten sie alle zwei Jahre
erneuern.
Sollte es nicht mehr möglich sein eine
Vorsorgevollmacht auszustellen, z.B weil der Vollmachtgeber unter einer
Demenz leidet und seine Handlungen nicht mehr eigenverantwortlich abwägen kann,
ist nur noch eine Betreuungsregelung über das zuständige Amtsgericht möglich.
Ein Richter entscheidet dann über einen möglichen Betreuer und dessen Aufgaben.
Angehörige können sich für eine Betreuung zu Verfügung stellen.
Unter
:
Antrag auf Betreuung
erhalten sie einen Vordruck zur Anregung einer Betreuung beim Amtsgericht.
Falls Ihre Rente für die Deckung der Heimkosten
nicht ausreicht !
Informationen zum Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe
in
Einrichtungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG)
Die Sozialhilfe setzt erst ab bekannt werden des Bedarfs ein.
Eine rückwirkende Hilfegewährung ist nicht möglich.
Leistungen der Sozialhilfe werden aus öffentlichen Mitteln
bestritten. Sie sind deshalb vom Vorhandensein bestimmter Voraussetzungen
abhängig, die bei der Antragstellung vorliegen müssen.
Laufende Einkünfte wie z. B. Renten und Mieteinnahmen sind
ebenso wie Spar- und Grundvermögen bei der Beantragung von Sozialhilfe der
Sozialbehörde anzugeben.
Hier sieht das Bundessozialhilfegesetz allerdings Freibeträge
vor:
Alleinstehende 2.600 €
Verheiratete 3.214
€
Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und
Kindererziehungsleistungen werden als Freibeträge vom Sozialamt anerkannt.
Bei Bedarf hat der Sozialhilfeempfänger sein in den letzten
zehn Jahren verschenktes Spar- und Grundvermögen vom Beschenkten zurück zu
fordern und für die Begleichung der Heimkosten einzusetzen.
Verwandte ersten Grades (leibliche Kinder) sind je nach
eigenem Einkommen ihrem Angehörigen gegenüber ggf. unterhaltspflichtig.
Zuständig für die Bearbeitung des Sozialhilfeantrags ist die
Sozialbehörde, in deren Bereich der Antragsteller vor Einzug gemeldet war.
Sollte ein Angehöriger für den Bewohner des Sozialhilfeantrag
stellen, muss dieser sich bevollmächtigen lassen.
Sie sollten vor Aufnahme mit Ihrer Sozialbehörde (in ihrem
Ortsamt) einen Termin vereinbaren.
Daran sollten Sie denken ...
Unterlagen, die Sie für die Sozialbehörde (Ortsamt) benötigen:
Um einen Antrag auf Kostenübernahme der nicht gedeckten
Kosten zu stellen,
sind folgende Unterlagen in der Sozialabteilung
vorzulegen:
-Personalausweis des Hilfebedürftigen und / oder des Antragstellers.
-Vollmacht des Hilfeempfängers, wenn nicht mit dem Antragsteller identisch.
-Mietvertrag bzw. letztes Schreiben über Änderungen der Miete oder
Hauslasten,
Heizkostennachweis ggf. Wasserkosten bei eigenem Zähler
-Versicherungsbeiträge (Hausrat, Haftpflicht und andere)
-Nachweis über laufende Einnahmen (z. B. Alters-, Witwen-, Betriebsrente
Pensionen, Ruhegelder, Beihilfen, Unterhaltszahlungen) evtl.
Wohngeldbescheid
sonstige Einkünfte (Miete, Nießbrauch, Erbpacht usw.)
-Vermögensnachweise (Sparbücher, Zinsen, Genossenschaftsanteile, Lebens- und
Sterbegeldversicherungen, Wertpapiere, Grundbesitz usw.)
-Nachweise über Schenkung / Überlassung von Vermögen der letzten 10 Jahre
evtl. Scheidungs- und Unterhaltsurteil, Unterhaltsfestsetzung.
-Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Konten vor Heimaufnahme.
-Namen, Anschriften und Geburtsdaten aller Kinder.
-evtl. Schwerbehindertenausweis / letzter Bescheid vom Versorgungsamt.
-aktueller Bescheid der Pflegeversicherung (Einstufung durch den MDK) für
vollstationäre Pflege.
-bei Haus- oder Grundbesitz , Eintrag im Grundbuch.
-unterschriebener Heimvertrag.
-Bestätigung des Vermieters über Wohnungskündigung (Dauerheimaufnahme/
Stationär)
Im Zuge des Pflegeerweiterungsgesetzes
werden ab dem 01.07.2008 zusätzliche Betreuungskräfte nach § 87b
SGB XI von den Pflegekassen finanziert.
Beim Einzug ins TFH, wird geprüft, ob ein zusätzlicher Bedarf an
Betreuung besteht und bei der Pflegekasse ein entsprechender
Antrag eingereicht. Diese zahlt dann eine monatliche Pauschale
für die Bewohner.
Seit Anfang 2009 arbeiten zwei
Mitarbeiterinnen im Bereich der zusätzlichen Betreuung. Ihre
Aufgaben nehmen sie auf 2 Wohnbereichen war (
Cafe Zeitlos),
wobei jede Mitarbeiterin für einen Wohnbereich verantwortlich
ist.
Die Arbeit dieser Mitarbeiterinnen ist
gezielt ausgerichtet auf die Bedürfnisse psychisch erkrankter
Menschen, die aufgrund einer Demenz oder anderer psychischer
Erkrankungen einen erhöhten Betreuungsbedarf haben. Die
Betreuungsassistentinnen müssen laut §87b SGB XI eine
Mindestqualifizierung von 160 Stunden Weiterbildung sowie ein
zweiwöchiges Betreuungspraktikum im Bereich der sozialen
Betreuung nachweisen können.

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